STATUTEN
des Vereins ′Ästhetik Verband Schweiz′
mit Sitz in Schwarzenburg, Kanton Bern
I. NAME, SITZ UND ZWECK
1. Name und Sitz
Unter dem Namen
Ästhetik Verband Schweiz
besteht mit Sitz in Schwarzenburg ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Ästhetik Verband Schweiz (nachfolgend ′Verband′) ist konfessionell und politisch neutral.
2. Zweck
Der Verband bezweckt die Zusammenarbeit und Wahrung der Interessen von im Bereich der Kosmetik & Schönheit, Wellness & Spa, Sport & Fitness, Gesundheit & Ernährung, Ästhetik & Coaching sowie ähnlichen Branchen tätigen natürlichen und juristischen Personen. Insbesondere bezweckt der Verband die Durchführung von Qualitätssicherungen und die Ausstellung von Zertifizierungen sowie eine gezielte Nachwuchsförderung durch verschiedene Angebote wie zum Beispiel das Angebot von Aus- und Weiterbildungen in den oben genannten Bereichen.
II. MITGLIEDSCHAFT
3. Mitgliederkategorien
Der Ästhetik Verband Schweiz besteht aus Mitgliedern folgender Kategorien:
a) Aktivmitglieder;
b) Anwärter;
c) Passivmitglieder;
d) Ehrenmitglieder;
e) Gönner.
4. Aktivmitglieder
4.1. Definition
Aktivmitglied können natürliche Personen und juristische Personen, Einzelunternehmungen, Personengesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften sein, welche im Bereich Kosmetik & Schönheit, Wellness & Spa, Sport & Fitness, Gesundheit & Ernährung, Ästhetik & Coaching oder in einer ähnlichen Branche tätig sind
4.2. Aufnahme
Das Gesuch um Aufnahme als Aktivmitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft, ob die Aufnahmekriterien nach dem Mitgliederreglement erfüllt sind, und entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Aktivmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand sowie der anteilmässigen Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
5. Anwärter
5.1. Definition
Das Gesuch um Aufnahme als Aktivmitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft, ob die Aufnahmekriterien nach dem Mitgliederreglement erfüllt sind, und entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Aktivmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand sowie der anteilmässigen Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
5.2. Aufnahme
Das Gesuch um Aufnahme als Anwärter ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Anwärterstellung beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand sowie der anteilmässigen Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
5.3. Umwandlung in Aktivmitgliedschaft
Der Anwärter hat den Vorstand spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme als Anwärter über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft zu informieren und dies mittels Unterlagen zu belegen.
Der Vorstand entscheidet über die Umwandlung in eine Aktivmitgliedschaft nach freiem Ermessen. Er kann die Umwandlung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Wird eine Anwärterstellung in eine Aktivmitgliedschaft umgewandelt, so beginnen die mit der Aktivmitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten jeweils per 1. Januar des Folgejahres.
Wird die Umwandlung in eine Aktivmitgliedschaft abgelehnt, endet die Anwärterstellung mit dem Beschluss des Vorstands per sofort oder kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die sofortige Beendigung der Anwärterstellung gilt auch für den Fall, dass der Anwärter das Gesuch um Umwandlung nicht innert der geforderten Frist einreicht.
6. Passivmitglieder
6.1. Definition
Passivmitglieder sind Aktivmitglieder, die keine Erwerbstätigkeit gemäss 4.1 mehr ausüben.
6.2. Aufnahme
Das Gesuch um Aufnahme als Passivmitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Passivmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand sowie der anteilmässigen Zahlung des jährlichen Passivmitglied-Beitrages.
7. Ehrenmitglieder
7.1. Definition
Ehrenmitglieder sind natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die sich besonders dienstvoll für die Ziele und Belange des Ästhetik Verbandes Schweiz eingesetzt haben.
7.2. Aufnahme
Auf schriftlichen Antrag eines Aktiv-, Passivmitglieds oder eines Vorstandsmitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen über die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft. Er kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Ehrenmitgliedschaft jeweils per 1. Januar des Folgejahres.
8. Gönner
Gönner sind natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die den Verbandszweck mit einem vom Gönner in der Höhe frei gewählten finanziellen Beitrag unterstützen.
9. Beendigung der Mitgliedschaft
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Mitgliederkategorien:
9.1. Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt
- für natürliche Personen mit deren Tod;
- für juristische Personen und Personengesellschaften mit der Konkurseröffnung oder mit dem Nichterfüllen der Aufnahmekriterien oder einem Verstoss gegen den Mitgliederkodex etc.
9.2. Austritt & Mindestmitgliedschaft
Der Austritt eines Mitglieds kann unter Beachtung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf das Ende des Verbandsjahrs erfolgen. Bei Eintritt in den Verband gilt eine Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren. Die Mitgliederrechte enden zum gleichen Zeitpunkt.
Vom Austritt unberührt bleiben allfällige offene finanzielle Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verband. Diese sind weiterhin geschuldet.
9.3. Ausschluss bei wichtigen Gründen
Der Vorstand kann ein Mitglied, aus wichtigen Gründen jederzeit ausschliessen. Als wichtige Gründe gelten unter anderem grobe Zuwiderhandlungen gegen die Interessen und Zielsetzungen des Verbandes, (nicht abschliessende Aufzählung), schädigendes Verhalten sowie grobe Verstösse gegen die Statuten sowie Entscheide der Verbandsorgane.
9.4. Ausschluss bei Zahlungsverzug
Zahlt ein Mitglied seinen Mitgliederbeitrag trotz 2. Mahnung nicht, wird es vom Vorstand ausgeschlossen.
10. Rechte der Mitglieder
10.1. Teilnahmerecht / Traktandierungsrecht
Aktivmitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und ausserordentlichen Verbandsversammlungen teilzunehmen und zuhanden der nächsten ordentlichen Verbandsversammlung Anträge zu stellen. Betreffend Form und Frist für solche Anträge wird auf Punkt 15.2 verwiesen.
Den Anwärter, den Passivmitgliedern den Ehrenmitgliedern und den Gönnern stehen diese Rechte nicht zu.
10.2. Stimmrecht
Aktivmitglieder haben in der Verbandsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen, Personengesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus, der Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sein muss.
Anwärter, Passivmitglieder, Ehrenmitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht.
10.3. Dienstleistungen vom Verband / Partnerorganisation
Aktivmitglieder, Anwärter, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder profitieren von Vorteilskonditionen des Verbandes und solchen von Partnerorganisationen. Es steht im Ermessen der Partnerorganisationen ihre Vorteilskonditionen an gewisse Kriterien zu knüpfen oder Mitglieder von den Vorteilskonditionen auszuschliessen.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Vorteilskonditionen des Verbandes. Ob und inwiefern die Vorteilskondition der Partnerorganisation bei beendeter Mitgliedschaft untergehen, ist im Ermessen der jeweiligen Partnerorganisation.
11. Pflichten der Mitglieder
11.1. Befolgung Statuten / Reglemente / Beschlüsse
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten des Verbands (inkl. allfälliger Anhängen) sowie Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe einzuhalten und zu befolgen.
11.2. Wahrung der Berufsinteressen
Alle Mitglieder sind gehalten, Wahrnehmungen, welche die allgemeinen Berufsinteressen gefährden oder schädigen, unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand beschliesst die zur Wahrung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.
11.3. Statue
Die Aktivmitglieder und Anwärter sind verpflichtet, die vom Verband zur Verfügung gestellte Statue «Mitglied Ästhetik Verband Schweiz» gut ersichtlich im Empfangsbereich zu positionieren.
Bei Beendigung der Aktivmitgliedschaft oder der Anwärterstellung sind die Mitglieder verpflichtet, die Statue unverzüglich, spätestens innert 10 Tagen, dem Verband unbeschädigt zurückzugeben. Das Mitglied trägt allfällige Rückgabekosten.
Wird die Statue beschädigt, nicht oder in beschädigtem Zustand zurückgegeben, hat das Mitglied die Ersatzkosten vollumfänglich zu tragen. Zudem sind sämtliche Werbematerialien, Sigel oder Sonstiges vom Ästhetik Verband Schweiz innerhalb dieser Frist zu entfernen..
11.4. Informationspflicht
Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband schriftlich, entweder mittels der entsprechenden Formulare oder über die E-Mail-Adresse info@ästhetikverband.ch, die im Mitgliederantrag aufgeführten Angaben und Änderungen dieser sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder sind zur wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet.
Insbesondere haben die Aktivmitglieder, die Anwärter und die Passivmitglieder ohne Aufforderung dem Verband jeweils per 31. August eines jeden Jahres mitzuteilen, wie viele Arbeitnehmer (unabhängig des Pensums, des Anstellungsverhältnisses, etc.) beschäftigt werden.
11.5. Beitragspflicht
Aktivmitglieder, Anwärter und Passivmitglieder sind zur Zahlung des im Beitragsreglement festgelegten, jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet. Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand bestimmt und im Beitragsreglement offengelegt.
Bei unterjährigem Beginn der Mitgliedschaft wird der Mitgliederbeitrag anteilsmässig festgelegt. Abstufung von 3 Monaten auf 01.01. des Jahres.
Wird die Mitgliedschaft unterjährig beendet (vgl. Punkt 9), schulden die Mitglieder den Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Die Mitglieder haben keine Nachschusspflicht.
III. MITTEL / HAFTUNG
12. Mittel
Der Verband finanziert sich aus
a) den Mitgliederbeiträgen;
b) Erträgen aus Veranstaltungen und dem Verbandsvermögen;
c) Erträgen aus der Vermietung von Räumlichkeiten;
d) privaten oder öffentlichen Beiträgen;
e) freiwilligen Zuwendungen jeder Art;
f) Darlehen.
13. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet einzig das Verbandsvermögen.
IV. ORGANE
14. Allgemein
Die Organe des Verbands sind:
a) die Verbandsversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle, sofern eine solche bestellt wird;
d) die internen Rechnungsrevisoren, sofern solche bestellt werden.
15. Verbandsversammlung
15.1. Einberufung
Die ordentliche Verbandsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Verbandsjahrs.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Verbandsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Verbandsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Verlangen Verbandsmitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Verbandsversammlung, haben sie anzugeben, worüber Beschluss zu fassen ist.
Die Einberufung zur ordentlichen Verbandsversammlung hat wenigstens 20 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 24 Stunden vor der Versammlung zu erfolgen. Die Einberufung kann erfolgen per:
a) Brief;
b) E-Mail.
15.2. Traktanden
Die Traktanden sowie die Anträge des Vorstandes sind mit der Einberufung bekanntzugeben.
Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Traktanden können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Verbandsversammlung.
Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Traktanden und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.
Anträge der Aktivmitglieder, Anwärter, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder für zusätzliche Geschäfte sind dem Vorstand schriftlich und begründet bis spätestens Ende des ersten Monats des Verbandsjahres einzureichen.
15.3. Durchführung
Die Verbandsversammlung kann als physische oder elektronische Versammlung durchgeführt werden. Die Verbandsversammlung kann aufgezeichnet werden. Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.
15.4. Universalversammlung
Sofern alle Mitglieder teilnehmen, können Beschlüsse der Verbandsversammlung auch ohne Beachtung der Einladungsformalitäten gefasst werden (Universalversammlung).
15.5. Vorsitz, Stimmenzähler und Protokollierung
Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes vom Vorstand aus seiner Mitte zu bezeichnendes Mitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, ernennt die Verbandsversammlung den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Aktuar führt das Protokoll. Das Protokoll der Verbandsversammlung hat folgendes festzuhalten:
a) Die an der Verbandsversammlung teilnehmenden Mitglieder;
b) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse;
c) Die von den Mitgliedern zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
Das Protokoll wird durch den Vorstand genehmigt.
15.6. Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Verbandsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
15.7. Beschlussfassung
Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht die Statuten etwas Anderes bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident hat keinen Stichentscheid. Wird bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, entscheidet das relative Mehr und bei Stimmengleichheit das Los.
Für die Auflösung des Verbands bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlüssen über Rechtsgeschäfte oder einem Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner oder einer ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verband andererseits sowie bei jeglichen anderen Interessenskonflikten.
Die Beschlussfassung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
15.8. Befugnisse
Der Verbandsversammlung stehen folgende unentziehbaren Befugnisse zu:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle (sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist);
c) Wahl und Abberufung der internen Rechnungsrevisoren (sofern keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist);
d) Abnahme der Verbandsrechnung;
e) Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands;
g) Déchargeerteilung an den Vorstand;
h) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
16. Vorstand
16.1. Wahl
Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder auf fünf Jahre.
Ein freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
16.2. Zusammensetzung / Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
16.3. Vertretung des Verbands
Der Vorstand führt Kollektivunterschrift zu zweien und kann weiteren Dritten Zeichnungsberechtigungen zu zweien erteilen.
16.4. Einberufung / Traktanden
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, bei dessen Verhinderung auf Einladung des Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die Einberufung hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Traktanden Auskunft zu geben. Sie kann erfolgen per:
a) Brief;
b) E-Mail:
c) Nachricht im vom Vorstand geführten Chat.
16.5. Durchführung
Die Versammlung kann physisch, schriftlich oder elektronisch durchgeführt werden. Der Präsident entscheidet über die Form der Durchführung.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
16.6. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zirkularbeschlüsse sind zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied dagegen Einspruch erhebt. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen. Zulässig sind ebenfalls telefonisch oder per Videokonferenz gefasste Beschlüsse.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
16.7. Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
a) Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Verbandszwecks;
b) Führung des Verbands unter Vorbehalt der Befugnisse der Verbandsversammlung;
c) Einberufung und Vorbereitung der Verbandsversammlung;
d) Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung;
e) Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Verbandsmitgliedern (Aktivmitglieder, Anwärter, Passivmitglieder, Ehrenmitglieder);
f) Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
g) Verwaltung des Verbandsvermögens;
h) Geschäftsführung;
i) Vertretung des Verbands gegenüber Dritten;
j) Ausarbeitung von Reglementen, Weisungen und Vorteilen;
k) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags;
l) Festsetzung der Kriterien für die Aktivmitglieder;
m) Abschluss von Verträgen über Grundstücke, die nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung vorbehalten sind;
n) Abschluss von Benutzungsverträgen mit Dritten;
o) Beschluss über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -anerkennung, Abschluss von Vergleichen.
17. Externe Revisionsstelle
Sofern gemäss Art. 69b ZGB eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wählt die Verbandsversammlung für jeweils ein Verbandsjahr eine Revisionsstelle.
Für die Anforderungen an die Revisionsstelle gelten die Art. 727b und 727c OR, für die Unabhängigkeit und Aufgaben der Revisionsstelle die Artikel 728 ff. OR.
18. interne Rechnungsrevisoren
Sofern die Gesellschaft gemäss Art. 69b ZGB nicht zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision verpflichtet ist, ernennt die Verbandsversammlung drei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Sie sind wiederwählbar.
Mindestens zwei der gewählten Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Verbands und erstatten jährlich zuhanden der Verbandsversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung und stellen darin ihren Antrag über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
19. Mitteilungen
Mitteilungen an die Verbandsmitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Einberufungen der Verbandsversammlung gelten als Mitteilungen.
20. Verbandsjahr
Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
21. Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Verbands kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Verbandsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Stimmenmehrheit gemäss Punkt 15.7
Erfolgt die Auflösung des Verbands mit Liquidation des Verbandsvermögens, führt der Vorstand die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Verbandsversammlung.
Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu. Eine Fusion mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz ist möglich. Ein Rückfall von Verbandsvermögen an die Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.
22. Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand kann den Verband im Handelsregister des Kantons Bern eintragen lassen.
Sofern der Verband zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet ist, hat der Vorstand für die Eintragung besorgt zu sein.
23. Genehmigung und Inkrafttreten
Die vorstehenden Statuten ersetzen jene der Gründungsversammlung vom 22. Mai 2022. Sie wurden am 13.03.2024 von der Mitgliederversammlung angenommen und treten sofort in Kraft.